Als „Ableitung“ bezeichnet man die Abgabe von radioaktiven Stoffen aus Anlagen und Einrichtungen auf dafür vorgesehenen Wegen (Def. § 3 Abs.2 Nr.2 Strahlen-schutzverordnung). Für die Strahlenexpositionen der Bevölkerung aus Ableitungen gelten die in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Dosisgrenzwerte.